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   OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20   

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OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20 (https://dejure.org/2021,16282)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.2021 - 13 ME 587/20 (https://dejure.org/2021,16282)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - 13 ME 587/20 (https://dejure.org/2021,16282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4a Abs 4 AufenthG; § ... 60a Abs 2 S 1 AufenthG; § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG; § 60b AufenthG; § 60c AufenthG; § 60d AufenthG; § 84 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG; § 84 Abs 2 AufenthG; § 32 Abs 1 BeschV; § 5 Abs 4 S 2 AufenthGHFKomV ND; § 123 Abs 1 S 2 VwGO; § 161 Abs 2 S 1 VwGO; § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO; § 92 Abs 3 S 1 VwGO
    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde; Aussetzung der Abschiebung; ausstellen; Beschäftigungsduldung; Beschäftigungserlaubnis; Bundesagentur für Arbeit; Duldung; Duldungsbescheinigung; einstweilige Anordnung; einzustellen; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 735
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    Die Bemerkung in der Duldungsbescheinigung, die "Erwerbstätigkeit [sei] nicht gestattet", ist keine belastende Nebenbestimmung zur Duldung gewesen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.7.2020 - 13 ME 248/20 u.a. -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks), sondern hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschäftigungserlaubnis von der Antragsgegnerin nicht erteilt wurde und abgelehnt werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.7.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 32; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 4a Rn. 37, sieht in einem solchen Vermerk gar nur einen deklaratorischen Hinweis auf zwingende gesetzliche Rechtsfolgen, die sich hier aber allenfalls aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG ergeben vgl. dazu unten II.1.a)aa)(4)(c)(bb)(bbb)(α)(ββ)).

    Jedoch können Duldung und Beschäftigungserlaubnis gleichermaßen einheitlich befristet sein, die Beschäftigungserlaubnis kann auch ereignisbefristet auf das Ende einer konkreten oder jeglicher Duldung (dann kommt es auf ununterbrochene Duldungszeiträume bzw. zeitliche Lücken an) erlassen worden sein (enger allerdings OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2020 - 18 B 746/19 -, juris Rn. 5 und 8, Bayerischer VGH, Urt. v. 18.7.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24, und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.7.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29, 31, die bei gleichzeitigem Erlass mit Blick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen "unlösbaren engen Zusammenhang" zwischen Duldung und Beschäftigungserlaubnis annehmen, welcher letztere zu einer "Nebenbestimmung (zur Duldung) im weiteren Sinne" mache; mit der Folge, dass die Beschäftigungserlaubnis spätestens mit dem Auslaufen der Duldung unwirksam werde).

    Ein Ablehnungsgrund, der nach Ausräumung der gesetzlichen Versagungsgründe aus § 60b Abs. 5 Satz 2 und § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG bei unveränderter Sachlage eine negative Ermessensentscheidung rechtlich noch hätte tragen können, war nicht erkennbar (vgl. die ähnliche Argumentation in einem vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.7.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    20 (a) Auszugehen ist von der bereits eingangs geschilderten Prämisse, dass es sich bei der Duldung (auch mit Zusatz) und der begehrten Beschäftigungserlaubnis um zwei verschiedene selbständige , nicht streng akzessorische Verwaltungsakte handelt, denen jeweils ein (unterschiedlicher) begünstigender Regelungsgehalt (Aussetzung der Abschiebung bzw. Berechtigung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit) zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 4).

    Unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV, derzufolge die Beschäftigungsverordnung auch regeln soll, in welchen Fällen Ausländern, die eine Duldung besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden "kann", und der dieser zugrundeliegenden, nahezu gleichlautenden Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG kommt jedenfalls die Annahme eines "gewöhnlichen" (rechtlich in gewissem Maße gebundenen) Ermessens in Betracht (unverändert von einem Ermessensspielraum wie bei § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. gehen auch nicht zuletzt unter Rekurs auf § 32 Abs. 1 BeschV VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und Nusser, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 4a Rn. 42, aus; wenngleich diese Norm nicht - wie der Verordnungstext es vermuten lässt - die "Zustimmung (der Ausländerbehörde) zur Ausübung einer Beschäftigung" = eine Beschäftigungserlaubnis, sondern vielmehr die "Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (durch die Ausländerbehörde) regelt, arg.

  • VG Minden, 13.01.2020 - 7 L 1317/19

    Einstweiliger Rechtsschutz statthafte Antragsart Duldung für Personen mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    Die in Rechtsprechung und Literatur vordringende Deutung geht dennoch mit guten Gründen dahin, dass es sich bei dem Zusatz um eine unselbständige Nebenbestimmung handelt (vgl. VG München, Beschl. v. 27.4.2020 - M 24 K 19.6363 -, juris Rn. 38; VG Potsdam, Beschl. v. 9.3.2020 - 8 L 1095/19 -, juris Rn. 43; VG Minden, Beschl. v. 13.1.2020 - 7 L 1317/19 -, juris Rn. 8 ff.; Wittmann/Röder, a.a.O., ZAR 2019, 362, 363; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AufenthG, Stand: 109. EL Februar 2021, § 60b Rn. 2, 22).

    (4) Das beschriebene Vorgehen führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses), des Verwaltungsgerichts Minden (Beschl. v. 13.1.2020 - 7 L 1317/19 -, juris Rn. 8 ff.) und anderen in Rechtsprechung (z.B. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 - 2 L 3239/19 -, juris Rn. 5 ff.) und Literatur (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 60b Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 115. Aktualisierung März 2020, AufenthG § 60b Rn. 81) vertretenen Ansätzen auch zu effektivem Rechtsschutz, so dass hieran ein Rechtsschutzbedürfnis entsprechend § 242 BGB besteht.

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    (b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen und sonstigen Zusätzen zum Verwaltungsakt (vgl. Beschl. v. 31.1.2019 - BVerwG 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 22.11.2000 - BVerwG 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, NVwZ 2001, 429, juris Rn. 25; kritisch hierzu Labrenz , Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen - falsch begründet, aber richtig, NVwZ 2007, 161) setzt die Begründetheit der isolierten Anfechtung bzw. Suspendierung allerdings des Weiteren voraus, dass der grundsätzlich zulässigerweise isoliert angreifbare Zusatz auch isoliert aufhebbar ist; nur wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, ist die isolierte Anfechtung schon nicht zulässig.

    Eine Teilaufhebbarkeit ist gegeben, wenn der nach isolierter Aufhebung verbleibende Rest-Verwaltungsakt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    bei Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates unter Abgabe von Lichtbildern und Fingerabdrücken, bestimmte Angaben und Erklärungen gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, etwa dazu, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach deutschem Recht auszureisen (sog. "Freiwilligkeitserklärung", vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - BVerwG 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219, juris Rn. 14), sowie ggf. grundsätzlich auch zur Bereitschaft, die Wehrpflicht zu erfüllen, Zahlung zumutbarer Passgebühren, ggf. Wiederholungen der aufgezählten Mitwirkungshandlungen bei erfolgversprechenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage.
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    An der Kausalität zwischen dem Verhalten des Ausländers (im Sinne unterlassener Mitwirkungshandlungen) und dem Misserfolg der behördlichen Aufenthaltsbeendigung (durch Abschiebung) fehlt es ferner bei solchen Handlungen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92, juris Rn. 20; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 60b Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2020 - 13 ME 312/20

    Asylbewerber; Botschaft; Mitwirkungspflicht, Pass; Passbeschaffungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    Gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung nach § 60a (Abs. 2 Satz 1) AufenthG (nur dann) mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis (gemeint: Passlosigkeit) durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt (1. Alt.) oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 1.9.2020 - 13 ME 312/20 -, juris Rn. 7 f.) nicht vornimmt (2. Alt.).
  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    Versäumnisse allein aus der Vergangenheit sind hingegen nicht relevant (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.4.2011 - 19 ZB 11.875 -, juris Rn. 5 (zu einer Vorläufernorm des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); VG Cottbus, Beschl. v. 28.5.2020 - 9 L 134/20 -, juris Rn. 9, und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., § 60b Rn. 5, 19 (zu § 60b Abs. 2 AufenthG)); hieraus erklärt sich auch der bereits eingangs erwähnte, in § 60b Abs. 4 AufenthG geregelte Mechanismus einer späteren Aufhebung und Streichung des Zusatzes durch die Ausländerbehörde bei Nachholung notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den nur mit Zusatz Geduldeten.
  • VG Düsseldorf, 31.03.2020 - 2 L 3239/19
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    (4) Das beschriebene Vorgehen führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses), des Verwaltungsgerichts Minden (Beschl. v. 13.1.2020 - 7 L 1317/19 -, juris Rn. 8 ff.) und anderen in Rechtsprechung (z.B. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 - 2 L 3239/19 -, juris Rn. 5 ff.) und Literatur (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 60b Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 115. Aktualisierung März 2020, AufenthG § 60b Rn. 81) vertretenen Ansätzen auch zu effektivem Rechtsschutz, so dass hieran ein Rechtsschutzbedürfnis entsprechend § 242 BGB besteht.
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240

    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
    Unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV, derzufolge die Beschäftigungsverordnung auch regeln soll, in welchen Fällen Ausländern, die eine Duldung besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden "kann", und der dieser zugrundeliegenden, nahezu gleichlautenden Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG kommt jedenfalls die Annahme eines "gewöhnlichen" (rechtlich in gewissem Maße gebundenen) Ermessens in Betracht (unverändert von einem Ermessensspielraum wie bei § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. gehen auch nicht zuletzt unter Rekurs auf § 32 Abs. 1 BeschV VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und Nusser, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 4a Rn. 42, aus; wenngleich diese Norm nicht - wie der Verordnungstext es vermuten lässt - die "Zustimmung (der Ausländerbehörde) zur Ausübung einer Beschäftigung" = eine Beschäftigungserlaubnis, sondern vielmehr die "Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (durch die Ausländerbehörde) regelt, arg.
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 13 S 1943/06

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden

  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 19 ZB 11.875

    Anforderungen an die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 18 B 746/19

    Beschäftigungserlaubnis Duldung Duldungsbescheinigung Geltungsdauer einer

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 15.467

    Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beschwerde;

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

  • VG München, 27.04.2020 - M 24 K 19.6363

    Mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes

  • VG Potsdam, 09.03.2020 - 8 L 1095/19
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2021 - 13 ME 75/21

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aussetzung der Abschiebung; Duldung;

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 13 ME 246/21

    Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheiung; Duldung für Personen mit

    Es ist offen , ob der erste, isoliert hinsichtlich des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" vom 24. Februar 2021 (Bl. 289 der Ausländerakte) zulässigerweise gestellte und in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 9 ff.) ohne das erledigende Ereignis - Auslaufen dieser Duldung und Unwirksamwerden auch des akzessorischen Zusatzes mit Ablauf des 24. Mai 2021 - in der Sache Erfolg gehabt hätte.

    a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürften bei isolierter Betrachtung im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich dessen 2. Alternative (Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 48 f., 61) erfüllt sein, da der Antragsteller (auch) in der zweiten Instanz in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt hat, welche konkreten Anstrengungen zur Pass(ersatzpapier)beschaffung er unternommen hat.

    Mit Blick auf die den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bekannten Erfahrungen des Senats mit Parallelverfahren kann jedoch solchen Vorsprachen nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92, juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 49) abgesprochen werden, mag mit ihnen auch keine Gewähr für die Erlangung des genannten Rückreisedokuments verbunden sein (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 61).

    Eine solche "überwirkende" Beschäftigungserlaubnis hätte zur Folge, dass diese allein durch den Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG in den Folgeduldungen weder erloschen noch im Sinne eines echten Beschäftigungsverbots überholt worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 29, 33 ff.).

    Auch für ihren Widerruf bestehen keine Anhaltspunkte; ein solcher liegt insbesondere nicht in dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in den Folgeduldungsbescheinigungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 35).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekämpfung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG zur Duldung mittels Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 A 116/21 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO (erstes Begehren) im vorliegenden Fall lediglich den (von den Beteiligten angenommenen) Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG im Wege der Suspendierung des Zusatzes hat vorläufig beseitigen und damit das vermeintliche Hindernis für die mit dem zweiten Begehren erstrebte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat ausräumen sollen, wirkt sich das erste Begehren nicht streitwerterhöhend aus (vgl. zu diesem Ergebnis bereits Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., juris Rn. 81).

  • VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis;

    vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 10 ff.; vgl. auch bereits im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 B 181/21 -, juris, Rn. 12.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 18 ff.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 12.

    vgl. zu dem Erfordernis einer aktuellen Täuschung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 44; zu § 60a AufenthG: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris, Rn. 33; zur Vorläufernorm des § 60a AufenthG: BayVGH, Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 -, juris, Rn. 4 f.; vgl. auch entsprechend zu § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG: BT-Drs.

    vgl. m.w.N.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 59.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Ob im vorliegenden Fall - hiervon abweichend - eine sog. "überwirkende" Beschäftigungserlaubnis (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 29 ff.) vorliegt, ist hier nicht zu klären.

    Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer gemäß §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 32 BeschV Rn. 2a; zweifelnd: NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - a.a.O. Rn. 76).

  • VG Bremen, 15.09.2023 - 2 V 691/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Duldungszusatz "für Person mit ungeklärter

    Einem dahingehenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist wegen der damit im Erfolgsfall allein einhergehenden Hemmung der Vollziehbarkeit (sog. Vollziehbarkeitstheorie) - und nicht der Beseitigung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts (sog. Wirksamkeitstheorie) (vgl. in Bezug auf § 60b AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 22 und allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 -, juris Rn. 12) - das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. Wittmann, in: BeckOK MigR, 16. Ed., 15. Juli 2023, AufenthG § 60b Rn. 104 m.w.N.).

    Entgegen dem Dafürhalten des Antragstellers trägt der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch den sonstigen Nebenfolgen des Duldungszusatzes gemäß § 60b Abs. 5 AufenthG - darunter insbesondere die Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG - hinreichend Rechnung und bedarf es insoweit keines zusätzlichen Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 22).

    Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den isoliert anfechtbaren Duldungszusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" entfällt gemäß § 60b Abs. 6 Halbsatz 1 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes, so dass vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des angefochtenen Zusatzes zu erreichen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 10, 22; VG Bremen, Beschluss vom 09. August 2023 - 2 V 760/23 -, juris Rn. 10).

    In der Vergangenheit liegende und nicht mehr fortwirkende Versäumnisse sind hingegen nicht relevant (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 49 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21

    Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Identität, ungeklärte; Streitwert; vorläufiger

    Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO bereits unzulässig, nämlich seitdem der Zusatz als unselbständige Nebenbestimmung schon mit dem Ende der Geltungsdauer dieser Duldung mit Ablauf des 30. Januar 2021 aus Gründen der Akzessorietät seine Wirksamkeit verloren hatte (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 12) und damit als Substrat einer Suspendierung nicht mehr in Betracht kam.

    Durch die Erteilung der zweiten Duldung mit Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG am 25. Februar 2021, die an sich bis zum 25. Mai 2021 gültig sein sollte (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 24.3.2021, a.a.O.), wurde das Eilrechtsschutzbegehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedoch voraussichtlich unbegründet, weil einem dahingehenden Anordnungsanspruch aus § 4a Abs. 4 AufenthG (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 66 ff.) nunmehr bereits der Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf neuer Grundlage entgegenstand.

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekämpfung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG zur Duldung mittels Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 A 131/20 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO (erstes Begehren) im vorliegenden Fall lediglich den Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG im Wege der Suspendierung des Zusatzes hat vorläufig beseitigen und damit das Hindernis für die mit dem zweiten Begehren erstrebte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat ausräumen sollen, wirkt sich das erste Begehren nicht streitwerterhöhend aus (vgl. zu diesem Ergebnis bereits Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., juris Rn. 81).

  • VG München, 21.04.2022 - M 12 E 21.6201

    Eilantrag gegen Duldung mit Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität"

    In der vorliegenden Konstellation ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da es sich bei dem in der Hauptsache vom Antragsteller angegriffenen Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG handelt und der demnach im Hauptsacheverfahren statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gemäß § 60b Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt (NdsOVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 10 ff.; SächsOVG, B.v. 8.6.2021 - 3 B 181/21 - juris Rn. 12).

    Aus den allgemeinen Regeln des vorläufigen effektiven Rechtsschutzes folgt insoweit, dass dem Duldungsinhaber die Folgen, die ansonsten aus der rechtsgestaltenden Wirkung des suspendierten Zusatzes resultieren (§ 60b Abs. 5 AufenthG), vorläufig nicht entgegengehalten werden dürfen (Nds OVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 22).

    Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der isolierten Anfechtungsklage zur Suspendierung des Zusatzes "für Personen mit ungeklärter Identität" und damit zum vorläufigen Verbot führt, aus diesem Zusatz und der sich daran anknüpfenden Rechtsfolge aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG entsprechende den Duldungsinhaber belastende bzw. negative Folgerungen zu ziehen (vgl. Nds OVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung,

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.

    Hierzu, insbesondere zur Auslegung und Anwendung des § 4a Abs. 4 AufenthG, kann auf die Ausführungen im einen vergleichbaren Fall betreffenden Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O., Rn. 65 ff., verwiesen werden.

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2021 - 13 ME 30/21

    Duldung; Duldung mit ungeklärter Identität; Flugbuchung; Flugticket;

    Der erstinstanzlich gestellte und vom Verwaltungsgericht entschiedene Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 6. Dezember 2020 gegen die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 1. März 2021 erteilte Duldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts statthaft gewesen (vgl. zur Begründung im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 10 ff.).

    Eine solche "überwirkende" Beschäftigungserlaubnis hätte zur Folge, dass diese allein durch den Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG in den Folgeduldungen nicht erloschen wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 29, 33 ff.).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekämpfung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG zur Duldung mittels Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 A 130/20 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO (erstes Begehren) im vorliegenden Fall lediglich den Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG im Wege der Suspendierung des Zusatzes hat vorläufig beseitigen und damit das Hindernis für die mit dem zweiten Begehren erstrebte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat ausräumen sollen, wirkt sich das erste Begehren nicht streitwerterhöhend aus (vgl. zu diesem Ergebnis bereits Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., juris Rn. 81).

  • OVG Bremen, 13.06.2023 - 2 LA 8/23

    Duldungserteilung mit der Nebenbestimmung "für Personen mit ungeklärter

    Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an (wie hier Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2021 - 13 ME 587/20, juris Rn. 49; Beschl. v. 23.06.2021 - 13 PA 96/21, juris Rn. 6; Hess. VGH , Beschl. v. 06.12.2021 - 3 B 777/21, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschl. v. 28.05.2020 - 9 L 134/20, juris Rn. 9; VG Dresden, Beschl. v. 26.05.2021 - 3 L 339/21, juris Rn. 27 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 29.09.2021 - 8 L 305/21, juris Rn. 46; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362 , (363 f); Dollinger, ZRP 2019, 130 , (131); Kluth, in: BeckOK AuslR, 37.

    Die Vorschrift verdeutlicht, dass es nur darauf ankommt, dass das Handeln oder Unterlassen des Ausländers aktuell kausal dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen kann und es im Anwendungsbereich der Heilungsvorschrift für die Annahme einer Kausalität nicht ausreicht, dass die vergangene Pflichtverletzung über die nachgeholte Pflichterfüllung fortwirkt, etwa, weil die Passbeschaffung aufgrund der Dauer der Verwaltungsabläufe im Herkunftsstaat mehrere Monate in Anspruch nimmt (vgl. ausführlich Wittmann, in BeckOK MigR, 15. Ed. 15.4.2023, AufenthG § 60b Rn. 86 f.; Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2021 - 13 ME 587/20, juris Rn. 49).

    § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist im Übrigen an § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angelehnt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 60b Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2021 - 13 ME 587/20, juris Rn. 49).

  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2021 - 3 L 500/20

    Duldung mit dem Zusatz für Personen mit ungeklärter Identität § 60b Abs.1

    Nach Auffassung der Kammer, die sich hierzu bisher nicht zu äußern hatte, handelt es sich aber bei dem vom Antragsteller beanstandeten Zusatz um eine unselbstständige Nebenregelung zur Duldung, die isoliert anfechtbar und suspendierbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 10, 12).

    Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OVG Lüneburg an, welches davon ausgeht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Nebenbestimmung eingelegten Rechtsbehelfs die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unberührt lässt und sich insoweit der Verweis des § 60b Abs. 6 AufenthG auf die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 u. 2 AufenthG nicht auswirkt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 23ff).

    Mit Erledigung der Duldung erledigt sich folglich auch die jeweilige Nebenregelung nach § 60b AufenthG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 11 S 2717/22

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23

    Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen;

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427

    Erfolgreicher Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer

  • VG Cottbus, 24.09.2021 - 9 I 9/21
  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 19 CS 22.1650

    Zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung bei der sierra-leonischen Botschaft

  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

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